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Standesamtliche Trauung

Allgemeine Informationen

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden, in dessen Rahmen von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen wird.

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Die Erklärung kann am Tag der Eheschließung oder während der Ehe abgegeben werden.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen 16 und 18 Jahren bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und

  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

Zuständige Stelle

Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:

Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

In Ausnahmefällen genügt es, wenn eine Verlobte/ein Verlobter alleine vorspricht. Vor der Anmeldung beim Standesamt müssen Sie dann das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" abholen. Darin muss die nicht erscheinende Verlobte/der nicht erscheinende Verlobte einen Verhinderungsgrund angeben. Das Formular ist dann von der anderen Verlobten/vom anderen Verlobte bei der Anmeldung zur Eheschließung abzugeben.

 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft

  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en

  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners

  • Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

  • Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich

Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich bei 16- bis 18-Jährigen:

  • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)

  • Zustimmung der Obsorgeberechtigten oder entsprechender Gerichtsbeschluss

  • bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolemtscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro

  • Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro

  • Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe und eventuelle Kommissionsgebühren

 

Bundesverwaltungsabgabe

  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum während der Dienststunden: 5,45 Euro

  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum außerhalb der Dienststunden: 10,90 Euro

  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume bei lebensgefährlicher Erkrankung einer Verlobten/eines Verlobten: 5,45 Euro

  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume in allen anderen Fällen: 54,50 Euro

Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können ebenfalls Kosten entstehen.

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